Netzwerk
Beziehungen sind mehr als das Salz in der Suppe - sie sind die Voraussetzung für persönlichen und geschäftlichen Erfolg.
Treffen
Als Plattform für das Networking der winFORS-Mitglieder veranstalten wir regelmäßig Mitgliedertreffen mit Kurzvortrag zu einem Schwerpunktthema und anschließendem Gedankenaustausch, Besichtigungen und Networkingtreffen mit Firmen der Region
Kommen Sie mit
Gerne begrüßen wir Sie bei solchen Veranstaltungen als Gast, damit Sie uns kennen lernen und wir gemeinsam unser Beziehungsnetz ausbauen können.
Die
Vision
oder
Mission
Der Ursprung
Innovationskarft steigern
- wissen vernetzen
- innovationen fördern
- netzwerke initiieren
Leistungstreiber
fördern
- Führung
- Organisation
- Ressourcen
- Strategien
-
Wir mobilisieren die win Potentiale unserer Region
-
Wir verbinden das breite Spektrum eines Netzwerks an Wissen und Erfahrung mit den Spezialkenntnissen einzelner Experten
-
Wir sind regional aktiv und überregional vernetzt
-
Wir wachsen selektiv aber kontinuierlich
-
Durch einen regelmäßigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch lernen wir voneinander und erhöhen dadurch unsere Kompetenz und Leistungskraft
-
Eigeninitiative ist besser als staatliche Regulierung
-
Wirtschaft ist für Menschen da, nicht umgekehrt
-
Wir fördern Unternehmertum als eine Form der Selbstverwirklichung
-
Vertrauen ist die Basis unserer Arbeit
-
Wir setzen unser Wissen, Können und Wollen nicht nur für uns selbst, sondern auch für andere ein
Kompetenz
Wissen
Das winFORS-Netz verfügt über Kompetenz bei den drei Erfolgstreibern Wissen, Innovation und Mobilisierung von Potenzialen.
Wissen ist die einzige Ressource, die sich bei ihrem Gebrauch nicht abnutzt sondern vermehrt. Wir vernetzen das Wissen von erfahrenen Praktikern, von Experten verschiedener Fachgebiete und von Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Verwaltung, Forschung und Lehre und dynamisieren die Lernprozesse für die Beteiligten.
Innovation
Innovation bedeutet Grenzen überschreiten, neue Dinge tun und aktiv Zukunft gestalten. Wir fördern Innovation als einen der wichtigsten Wachstumstreiber in unserer Gesellschaft.
In Unternehmen und anderen Organisationen schlummern stille Potenziale, die darauf warten, geweckt zu werden. Wir aktivieren die Leistungstreiber Führung, Organisation, Ressourcen und Strategien und identifizieren und mobilisieren ungenutzte Potenziale.
Networking
Das Networking der Mitglieder wird durch regelmäßige Veranstaltungen unterstützt.
winFORS identifiziert, initiiert, mobilisiert und begleitet Kooperationen seiner Mitglieder auf der Basis gegenseitigen Vertrauens.
Gemeinsame Projekte sollen Innovationen anregen, den Wissenstransfer verbessern, die Finanzierung erleichtern und Markteinführungen erfolgreich gestalten.
Haben wir Sie überzeugt?
Mitglied werden
winFORS unterstützen
Satzung
§ 1 Name des Vereins
- Der Name des Vereins lautet winFORS.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Fassung "e.V.".
§ 2 Sitz des Vereins
- Sitz des Vereins ist die Stadt Naila.
§ 3 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, eine Plattform für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder in Fragen der Unternehmensführung sowie Wissens- und Innovationsförderung zu bilden und dazu beizutragen, das Bewusstsein für unternehmerische Aufgaben zu stärken.
- regelmäßigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder in Fragen der Unternehmensführung sowie Wissens- und Innovationsförderung.
- Durchführung von allgemeinen Informationsveranstaltungen, Workshops, Messen und ähnlichen Aktionen.
- Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit Hochschulen, Unternehmen und anderen Interessierten in Fragen der Unternehmensführung sowie der Wissens- und Innovationsförderung.
- Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht beabsichtigt.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
- Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) können als Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 6 Ausschluss und Tod / Liquidation der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss, Tod oder Liquidation der Mitglieder.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
- In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
- Höhe sowie Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitglieder (zum Beispiel Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft sowie der Lehre und Wissenschaft) in den Verein berufen, für die keine Beitragspflicht besteht.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§10 und 11 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung (§§12 - 16 der Satzung)
- Der Vorstand kann die Einrichtung weiterer Organe oder Gremien wie zum Beispiel "Wissenschaftlicher Beirat" oder "Arbeitsgruppen" beschließen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstand Finanzen und dem Vorstand Kommunikation.
- Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Verein haftpflichtversichert.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder krankheitsbedingtem Ausfall des Vorstandsvorsitzenden rückt der Vorstand Finanzen, bei dessen Ausscheiden oder krankheitsbedingtem Ausfall der Vorstand Kommunikation nach.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 3.000 (mit Worten: dreitausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
- Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder.
- Der Vorstand hat bei der nach Abs.1 Buchstabe b. zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Schriftform ist auch bei Berufung per Fax oder per eMail gewahrt.
- Die Berufung der Versammlung muss die Angaben von Tagungsort, Datum und dem Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) beinhalten.
- Mitglieder können eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte verlangen. Die Ergänzung der Tagesordnungspunkte durch Mitglieder muss eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die ergänzten Tagesordnungspunkte müssen den übrigen Mitgliedern nicht vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Die Frist der Berufung beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verseins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheiten unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Stimmenübertragungen auf andere Vereinsmitglieder oder Angehörige der rechts- oder steuerberatenden Berufe sind grundsätzlich zulässig. Der Vertreter muss bei Beginn der Versammlung seine Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen. Erfolgt dies nicht, gilt eine Vertretung als nicht gegeben.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§3 der Satzung) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung genehmigt und beschließt:
- Den Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Den Bericht des Kassenprüfers über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Die Wahl des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Den Haushalt für das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Hohe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr.
- Die Entlastung des Vorstands.
- Die Neuwahl des Vorstands sowie die Abberufung desselben.
- Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über Kriterien und Verfahren zur Mitgliederaufnahme.
- Ausschluss von Mitgliedern.
Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Verschwiegenheit
- Die Mitglieder verpflichten sich zur Verschwiegenheit gegenüber Nichtmitgliedern über vertrauliche Informationen, die ihnen zum Beispiel im Rahmen von Projekten oder Veranstaltungen des Vereins bekannt werden. Eingeschlossen sind insbesondere auch vertrauliche Informationen, die zum Beispiel Teilnehmer an Meinungs- und Erfahrungsaustauschforen geben. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen und interner Daten ist ein Grund zum Ausschluss aus dem Verein.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergleiche §15 Abs. 6 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Das Vereinsvermögen fällt an die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Anfallberechtigten.
§ 20 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde am 30.11.2002 von der Gründungsversammlung beschlossen und zuletzt durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 17.04.2007 geändert.